Pflichtangaben in Emails und auf der Homepage

20. Juni 2007

Am 1.1.07 ist das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erweitert.

Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe gelten nunmehr auch bei elektronischer Kommunikation, mithin auch für alle geschäftlichen Emails, die an externe Empfänger gerichtet sind, wie sich aus einer Änderung in §§ 37a Abs. 1 HGB, 35 Abs. 1 GmbHG, 80 Abs. 1 AktG ergibt.

Dem Wortlaut nach gelten die Vorschriften grundsätzlich nur für Aktiengesellschaften und im Handelsregister aufgeführte Unternehmen. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass die Regelung auch für Vereine und Verbände gelten soll, wenn sie mit Dritten in geschäftlichen Kontakt treten.

Ein Bezug zum wirtschaftlichen Geschäftsverkehr ist in vielerlei Form denkbar. Unter Umständen reicht es beispielsweise aus, wenn auf der Homepage der kostenpflichtige Erwerb von Karten zu Schützenfesten beworben, ein Onlineshop betrieben oder in einer Email auf einen solchen Shop oder eine Veranstaltung verwiesen wird.

Der Landesschützenverband Sachsen-Anhalt schließt sich daher der Empfehlung des DSB an, die entsprechenden Angaben in jeder Email zu machen, um nicht jedes mal erneut entscheiden zu müssen, ob es sich um einen geschäftsmäßigen Inhalt handelt oder nicht.

Gleiches gilt für die Angaben auf der Verbands- bzw. Vereinshomepage. Nach § 5 TMG und § 55 RStV sowie § 6 TDG sind ähnliche Pflichtangaben für den jeweiligen Auftritt im Internet vorgeschrieben.

Zu den Pflichtangaben gehören unter anderen die Benennung der Registerangaben, die Namen der Vertretungsberechtigten und die Angabe der Kommunikationsverbindung.

Als Beispiel verweisen wir auf das Impressum des Landesschützenverbandes innerhalb dieses Internetauftritts.


 
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