Änderungspläne im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

07. Mai 2007

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements soll das Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht bald großzügiger geregelt werden.

Gegen Mitte des Jahres wird im Bundestag über die Verabschiedung der Vorschläge, rückwirkend zum 1. Januar des Jahres, beraten werden.

Von Interesse für unsere Schützenvereine sind vor allem folgende geplanten Neuregelungen:

Die Höchstgrenzen für den Abzug von Spenden für gemeinnützige Zwecke nach § 10b EStG sollen von 5% bzw. 10% auf einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 / 1000 des Umsatzes und der Lohnsumme angehoben. ein erhöhter Prozentsatz kommt dann nicht mehr in Betracht. Statt eines zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden wird ein zeitlich und der Höhe nach unbeschränkter Spendenvortrag eingeführt. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Kapitalgesellschaften bzw. bei Spenden aus Mitteln eines Gewerbebetriebs.

Der Steuerfreibetrag (sog. Übungsleiterpauschale) für nebenberufliche Tätigkeiten von Betreuern, Ausbildern, Erziehern, Trainern oder in ähnlicher Weise nebenberuflich Tätigen für gemeinnützige Einrichtungen wird von derzeit jährlich 1.848 EUR auf jährlich 2.100 EUR angehoben.


 
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